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Bayou Select Rum 100cl
Dort, wo in Louisiana seit Hunderten von Jahren Zuckerrohr angebaut wird, produziert man neuerdings auch hochwertigen Rum. Der Bayou Select (hier in der 100cl-Flasche) verbringt unter dem Solera-System bis zu drei Jahre in Bourbonfässern.
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Bayou Select Rum 100cl
Beschreibung
Nein, der Bayou Rum kommt nicht von irgendeiner exotischen Insel, sondern aus Louisiana in den USA. Dort wächst das Zuckerrohr nämlich ebenso gut wie in der Karibik etwas weiter südlich - und das schon seit dem 18. Jahrhundert! Doch es dauerte bis zum Jahr 2011, dass jemand die Idee bekam, aus dem Nebenprodukt der Zuckerherstellung kostbaren Rum anzufertigen. In der Tat stammt die Melasse für den Bayou Rum von der ältesten familienbetriebenen Zuckerraffinerie in den Vereinigten Staaten. Für die Produktqualität verantwortlich zeichnen sich Brennmeister Jeff Murphy, der sein Handwerk in Singapur erlernte, und Blendingmeister Reiniel Vicente Diaz, der schon im frühen Alter in Kuba und in der Dominikanischen Republik seinem Vater bei der Arbeit half. Nach der Destillation in Kupferbrennblasen reift der Louisiana Rum in 200 Liter fassenden Bourbonfässern und ein paar wenigen Sherryfässern, wobei man hierfür die Solera-Methode anwendet.
Der in hohen Tönen gelobte Bayou Select Rum verbringt bis zu drei Jahre in Bourbonfässern, was bedeutet, dass es sich um einen Solera-Blend von älteren und jüngeren Rums handelt. Geschmacklich lehnt er an trockenes Eichenholz, Zimt, Ahorn und dunkle Früchte an.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 703813 |
Alkoholgehalt | 40% |
Flascheninhalt | 100cl |
Herkunftsland | Vereinigte Staaten |
Region | Louisiana |
Abfüller | Louisiana Spirits, LLC |
Marke | Bayou |
Typ | Brauner Rum |
Alter | <3 Jahre |
Anwendung | pur oder für diverse Drinks und Cocktails |
Degustationsnotiz | mit cremiger Vanille, trockenem Eichenholz, dunklen Früchten, Zimt und Ahorn. |
Verkehrsbezeichnung | Rum |
Details | aus lokaler Zuckerrohrmelasse in Kupferbrennblasen destilliert; im Solera-Verfahren gereift |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |