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Beirão Licor 70cl
Der Beirão Licor war schon längst zu einer Legende aufgestiegen, als José Carranca Redondo 1940 begann, den Kräuterlikör offiziell zu produzieren. Er gehört heute zu Portugals Nationalgetränken.
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Beirão Licor 70cl
Beschreibung
Der Beirão Licor wurde eigentlich schon lange vor der Namensfindung und vor allem vor der Unternehmensgründung geboren: Auf einem Bauernhof mitten in Serre de Lousá, der sich Quinta do Meiral nannte. Es ging auf den 12 Hektaren des Bauernhofes schon immer familiär zu, was sich bis heute nicht geändert hat. Erst 100 Jahre später im Jahr 1929 sollte der Likör seinen Namen erhalten. 1940 wurde die J. Carranca Redondo Brennerei offiziell von einem Apotheker, dessen Tochter und einem Handelsvertreter gegründet, um den bereits zum Nationalgetränk aufgestiegenen Beirão Licor zu produzieren. Grund war ganz einfach, dass in der Apotheke natürliche Liköre durch eine neue Gesetzgebung nicht mehr verkauft werden durften. Das war fast der Gnadenstoss für den Beirão Licor. Der damalige Handelsvertreter José Carranca Redondo bot jedoch an, den Likör auf seinem Hof zu produzieren und von dort aus zu verkaufen. Er war übrigens bis zu seinem Tod im Alter von 89 Jahren täglich auf der Quinta mitten im Unternehmen anzutreffen.
Beim Beirão Licor handelt es sich um einen Kräuterlikör mit Karamellnote, dessen Zutaten teilweise vom eigenen Grundstück in Portugal stammen. Weitere Zutaten werden aus Sri Lanka, Indien, Brasilien und der Türkei bezogen.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 600029 |
Alkoholgehalt | 22% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Portugal |
Region | Serre de Lousá |
Abfüller | J. Carranca Redondo, lda, Quinta do Meiral, 3200-095 Lousã, Portugal |
Marke | Beirão |
Typ | Kräuterlikör |
Anwendung | pur |
Degustationsnotiz | Am Gaumen intensive Kräuteraromen mit Karamellnoten. |
Verkehrsbezeichnung | Likör |
Details | Mit Kräutern vom eigenen Grundstück sowie teilweise aus Sri Lanka, Indien, Brasilien und der Türkei |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |