© Fotographie by Silverbogen AG
Bimber DA HONG PAO Roasted Oolong Tea Gin 50cl
Der Londoner Gin trägt das Aroma des wertvollen Da Hong Pao-Tees aus China und ist in einer erhöhten Trinkstärke von 51.80% vol. erhältlich - perfekt zum Mixen!
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Wareneingang: unbekannt
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Bimber DA HONG PAO Roasted Oolong Tea Gin 50cl
Beschreibung
Gin erweist sich für viele frisch gebackene Whisky Craft-Brennereien als erste Einnahmequelle, da er - sofern die Rezeptfindung abgeschlossen ist - schnell hergestellt und marktfertig gemacht werden kann. Auch für die Londoner Bimber Distillery war der Gin eigentlich nur ein Nebenprojekt, während man auf das ideale Reifungsalter des Whiskys wartete. Doch stellte man nicht irgendeinen gesichtslosen Gin her, sondern einen, der das Aroma einer der wertvollsten und teuersten Tees weltweit trägt! Der Da Hong Pao-Tee wächst auf den steilen Felsen des Wuyi-Gebirges in Ostchina und gehört zu den Oolong Tees. Der Tee ist deshalb so kostbar, weil es heute nur noch sechs Mutterpflanzen mit einem Alter von über 350 Jahren gibt, die entsprechend hochverehrt werden. Jährlich können nur einige Hundert Gramm geerntet werden. Günstigere Da Hong Pao-Tees, die geschmacklich nicht ganz an das Original der Mutterpflanzen heranreichen, stammen von Ablegern, die an ähnlichen Felsenstandorten angebaut werden.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 70226 |
Alkoholgehalt | 51.8% |
Flascheninhalt | 50cl |
Herkunftsland | Grossbritannien |
Region | London |
Abfüller | Bimber Distillery Ltd., Unit 6, 57-61 Gorst Road, 56-58 Sunbeam Road, Londres, NW10 6JQ, Royaume-Uni |
Marke | Bimber |
Typ | Gin |
Anwendung | pur oder für diverse Drinks und Cocktails |
Degustationsnotiz | erdig und floral mit deutlichen Anklängen von Wacholder, Zitrusfrüchten sowie Teekräutern. |
Verkehrsbezeichnung | Gin |
Details | mit Da Hong Pao-Tee aromatisiert |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |