© Fotographie by Silverbogen AG
Bokma Oude Genever 100cl
Der Bokma Oude Genever - das Nationalgetränk der Niederlande. Pur und eisgekühlt schmeckt er am besten.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Liefertermin: Nächster Werktag bei Bestellungen bis 17:00
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Bokma Oude Genever 100cl
Beschreibung
Die
Destillerie Bokma wurde 1826 in Leeuwarden, der Hauptstadt von Friesland, gegründet.
So kam auch der Name Friesche zustande. Bokma Genever ist das holländische
Nationalgetränk und auch weit über seine Grenzen hinaus bekannt. Der Bokma Oude
Friesche wird, im Gegensatz zum jüngeren Bokma Jonge Genever, länger
gelagert. Hergestellt wird er aus Roggen, Weizen und einem besonderen Malzwein.
Eine traditionelle Rezeptur aus vielen verschiedenen Kräutern gibt ihm seinen typischen Geschmack.
Um die Aromen zu harmonisieren reift er noch einige Zeit im Eichenfass. Würzig und
ansprechend erfüllt das Aroma vom Oude Friesche Genever den
Raum. Am Gaumen präsentiert sich der Genever harmonisch, mild und fein.
Seine würzige Komposition entlässt ihre Noten von Getreide und Wacholder,
begleitet von den aromatischen Klängen der Kräuter und Gewürze. Akzente setzt
das Aroma des Malzweins, das die Komposition vollendet. Genever –
leitet sich von Wacholder ab, weshalb Wacholdernoten Dominanz zeigen. Verzehrempfehlung: Eisgekühlt.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 704470 |
Alkoholgehalt | 38% |
Flascheninhalt | 100cl |
Herkunftsland | Niederlande |
Region | Südholland |
Abfüller | Bokma, Wattstraat 61 Gedistilleerd en Wijn Groep Nederland BV 2723 RB Zoetermeer, Niederlande |
Marke | Bokma |
Typ | Genever |
Anwendung | pur oder für Drinks und Cocktails diverser Art, z.B. zusammen mit einem Tonic Water |
Degustationsnotiz | Harmonisch, mild, fein und würzig. |
Verkehrsbezeichnung | Spirituose mit Wacholder |
Details | Hergestellt aus Roggen, Weizen und einem besonderen Malzwein, Reifung im Eichenfass |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |