© Fotographie by Silverbogen AG
Drumshanbo Gunpowder Irish Gin California Orange Citrus 70cl
Dieser Gin wird mit einer Reihe von orientalischen Botanicals verfeinert, darunter mit dem namensgebenden Gunpowder Tea aus China. Für diese Variante ausschlaggebend sind allerdings saftige Orangen aus dem sonnigen Kalfornien, die ihm sein besonders frisches Aroma verleihen.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Liefertermin: Nächster Werktag bei Bestellungen bis 17:00
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Drumshanbo Gunpowder Irish Gin California Orange Citrus 70cl
Beschreibung
Benannt wurde dieser Gin nicht - wie man zunächst meinen könnte - nach Schwarzpulver, sondern nach der gleichnamigen Grünteesorte. Diese bildet nämlich die Grundlage für den Gunpowder Gin. Der chinesische Tee wiederum erhält seinen Namen dadurch, dass seine Blätter zu kleinen Kügelchen gerollt werden, wodurch seine Qualität viele Jahre lang bewahrt bleibt. Zum Gunpowder Tea gesellen sich elf weitere Botanicals, die da wären: Wacholder, Veilchenwurzel, Angelikawurzel, Kümmel- und Koriandersamen, Mädesüss, Kardamon, Sternanis, Grapefruit, Kaffir-Limette sowie Zitrone. Ein besonders frisches Aroma erhält dieser Gin von sonnengereiften Orangen aus dem wundervollen Kalifornien. Der Ort des Geschehens nennt sich Shed Distillery und liegt im irischen Drumshanbo, einer kleinen Ortschaft mit gerade mal 1000 Einwohnern.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 800006 |
Alkoholgehalt | 43% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Irland |
Region | Leitrim |
Abfüller | The Shed Distillery, Drumshanbo, Co. Leitrim, Ireland |
Marke | Drumshanbo |
Typ | New Western Dry Gin |
Anwendung | pur oder in Mischgetränken |
Degustationsnotiz | Würzige Aromen mit kräuterigen Grüntee-Noten sowie intensiv-fruchtige Orangenaromen. |
Verkehrsbezeichnung | Destillierter Gin |
Details | mit Gunpowder-Grüntee, sonnengereiften Orangen aus Kalifornien und elf weiteren Botanicals verfeinert |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |