© Fotographie by Silverbogen AG
Hooghoudt Sweet Spiced Genever 70cl
Meist wird Genever lediglich mit Wacholderbeeren und Koriander angereichert. Der zeitgenössische Sweet Spiced Genever wartet aber mit einer ganzen Reihe von weiteren Botanicals auf, die ihm einen würzigen und süssen Geschmack verleihen.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Liefertermin: Nächster Werktag bei Bestellungen bis 17:00
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Hooghoudt Sweet Spiced Genever 70cl
Beschreibung
Mit dem Sweet Spiced Genever wollte das Team von Hooghoudt ein innovatives und zeitgenössisches Produkt auf den Markt bringen, das eine möglichst breite Zielgruppe anspricht. Als traditioneller Vorläufer des Gins findet Genever bei Weitem nicht so viel Anklang in der modernen Barszene - das liegt aber auch daran, dass viele Genever-Brennereien ihre historischen Ursprünge in Ehren halten und sehr traditionsbewusste Wacholderschnäpse fertigen. Der Sweet Spiced Genever soll das ändern: Nicht nur das Design ist am Puls der Zeit, sondern auch der Geschmack. Neben dem altbekannten Wacholder zieht man weitere natürliche Zutaten wie Grapefruit, Aprikose, Zimt, Vanille, Lakritz, Koriandersamen und Muskatblüte (Mazis) heran, um den Alkohol zu aromatisieren. Ausserdem soll der Genever nach süssen Bonbons schmecken.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 407106 |
Alkoholgehalt | 30% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Niederlande |
Region | Groningen |
Abfüller | Hooghoudt Distillers BV, Hooghoudtstraat 1, 9723 TG, Groningen, Niederlande |
Marke | Hooghoudt |
Typ | Genever |
Anwendung | pur bei 15°C, mit Ginger Ale (kalt) oder Kaffee (warm) gemischt |
Degustationsnotiz | mit Wacholderbeeren, Gewürzen, Früchten und süssen Bonbons. |
Verkehrsbezeichnung | Spirituose mit Wacholder |
Details | aus Neutralalkohol und mind. 15% Malzwein hergestellt; mit Wacholder, Aprikose, Grapefruit und diversen Gewürzen aromatisiert |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |