© Fotographie by Silverbogen AG
Humbel Einfach Schnaps Bio Bätzi Apfelbrand 70cl
Ein 40%-iger Obstbrand aus einfach nur besten Äpfeln in Bio-Qualität aus einheimischen Obstgärten in der Schweiz. Mit seinen reinen Apfelaromen lässt er sich vielseitig verwenden, ob für Cocktails, Desserts oder um ihn pur zu servieren.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Wareneingang: unbekannt
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Humbel Einfach Schnaps Bio Bätzi Apfelbrand 70cl
Beschreibung
Die Spezialitätenbrennerei Humbel aus der Schweiz brennt in dritter Generation verschiedenste Obstdestillate und Spirituosen. Sortenreine Kirschbrände und Kirsch-Cuvées sind ganz vorne mit dabei - Humbel hat hiervon über 15 verschiedene Produkte im Sortiment! Dazu gesellen sich weiterhin eine Reihe an Obstbränden, die Humbel ganz bescheiden ‘Einfach Schnaps’ nennt. Ein Wortspiel ist natürlich dabei, da es sich bei den verwendeten Obstsorten einfach um beste Früchte aus einheimischen Obstgärten handelt und das obendrein in Bio-Qualität. Dies gilt natürlich auch für den Bio Bätzi, für den Äpfel sowohl mit Hochstamm-Suisse als auch Bio-Suisse-Zertifizierung verwendet wurden. Mit seinen 40 % lässt er sich vielfältig für Desserts über Cocktails oder auch pur servieren.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 802909 |
Alkoholgehalt | 40% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Schweiz |
Region | Kanton Aargau |
Abfüller | Humbel Spezialitätenbrennerei AG, Baumgartenstrasse 12, 5608 Stetten, Switzerland |
Marke | Humbel |
Typ | Apfelbrand |
Anwendung | pur, für Desserts, Cocktails oder Mixgetränke |
Degustationsnotiz | In der Nase frische Aromen reifer Äpfel mit ofengebackener Apfelwähe und Aromen frisch gepressten Apfelsaftes. Am Gaumen lang anhaltende, intensive Apfelaromen mit vollem Körper. |
Verkehrsbezeichnung | Apfelbrand |
Details | aus besten Äpfeln einheimischer Obstgärten mit Hochstamm-Suisse und Bio-Suisse-Zertifizierung |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |