© Fotographie by Silverbogen AG
ImaGiNaria Sweet Parma Violet Likör 50cl
Ein farbig schimmernder, unkonventioneller Likör auf Gin-Basis, der an die britische Süsswarenspezialität "Parma Violets" erinnert. Parmaveilchen sind ein beliebtes Aroma für Gins und Liköre aus Grossbritannien, wo die tablettenartige Süssigkeit seit den 1940er Jahren ganze Generationen prägte.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Liefertermin: Nächster Werktag bei Bestellungen bis 17:00
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
ImaGiNaria Sweet Parma Violet Likör 50cl
Beschreibung
Obwohl der Gin hier bereits im Namen steckt, handelt es sich bei den fantasievollen ImaGiNaria Elixieren um Liköre. Das bedingt sich durch den herabgesetzten Alkoholgehalt von 20% vol., die deutlich wahrnehmbare Süsse und die augenfällige Farbe. Immerhin handelt es sich um Liköre auf Gin-Basis - welcher der unzähligen britischen Wacholderschnäpse letztendlich aber herangezogen wird, bleibt im Verborgenen. Sowieso halten die Hersteller nicht viel von Details, weshalb man sich diverse Einzelheiten zusammenreimen muss. Am wichtigsten ist letztendlich dann aber der Geschmack. Im Falle des violettfarbenen Sweet Parma Violet Likörs verfeinerte man die alkoholische Basis mit den typischen Aromen einer britischen Süssware, die an die Blütenblätter von Parmaveilchen erinnert - und das wird auch beim Trinken deutlich. Als Zutat für farbenfrohe Cocktails und Drinks ist der ImaGiNaria Likör bestens geeignet.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 703488 |
Alkoholgehalt | 20% |
Flascheninhalt | 50cl |
Herkunftsland | Grossbritannien |
Abfüller | ImaGiNaria, Vereinigtes Königreich |
Marke | ImaGiNaria |
Typ | Likör auf Gin-Basis |
Anwendung | pur auf Eis oder für diverse Drinks und Cocktails, z.B. mit Tonic Water, Sodawasser oder Limonade gemischt |
Degustationsnotiz | süsslich mit Veilchenblättern. |
Verkehrsbezeichnung | Likör |
Details | mit Parma Violet-Aromen angereichert |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |