© Fotographie by Silverbogen AG
Michter's 10 Years Bourbon Single Barrel 70cl
Eine limitierte Einzelfassabfüllung aus dem Hause Michter's, auf welche das ausgeflammte Fass zehn Jahre lang einwirken durfte.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Wareneingang: unbekannt
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Michter's 10 Years Bourbon Single Barrel 70cl
Beschreibung
Auf über 40 Jahre Erfahrung kann Master Distiller Willie Pratt in der Whiskey-Industrie zurückblicken. Er ist verantwortlich für die Herstellung bei Michter's und arbeitet nach dem Grundsatz "no whiskey until it's ready". So gibt er den Whiskey erst dann zur Abfüllung frei, wenn er seiner Meinung nach den richtigen Reifegrad erreicht hat. Bei Michter's setzt man zudem auf den Einsatz von Wärmezyklen während der Reifung sowie auf verschiedene Filtertechniken, die auf die unterschiedlichen Whiskeysorten abgestimmt werden.
Der zehnjährige Single Barrel Bourbon ist, wie der Name schon verrät, keine Zusammenstellung aus mehreren Fässern, sondern die Abfüllung aus einem einzigen Fass aus Weisseichenholz. Dieses wird, wie es in der Industrie üblich ist, vor der Verwendung in einer kurzen Prozedur ausgeflammt, damit die gewünschten Aromen im Holz besser aufgenommen werden können. Der Michter's 10 Years Bourbon weist dementsprechend opulente Noten von dunklem Toffee und Karamell, angekohlter Eiche, Ahornsirup und Vanille auf.
Zusatzinformation
Artikelnummer | WM1B0700 |
Alkoholgehalt | 47.2% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Vereinigte Staaten |
Region | Kentucky |
Abfüller | Michter's Distillery 2351 New Millennium Dr, Louisville, KY 40216, USA |
Marke | Michters |
Typ | Bourbon |
Alter | 10 Jahre |
Anwendung | pur oder für exklusive Whiskey-Drinks |
Degustationsnotiz | mit Toffee, Karamell, Vanille, angekohlter Eiche und Ahornsirup. |
Verkehrsbezeichnung | Whisky |
Details | in einem ausgeflammten Fass aus amerikanischem Weisseichenholz gelagert |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |