© Fotographie by Silverbogen AG
Nonino Amaro Quintessentia 70cl
Dieser Amaro stammt aus der Feder der Grappa-Spezialisten von Nonino und wird mit gereiftem Traubenbrand veredelt.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Wareneingang: unbekannt
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Nonino Amaro Quintessentia 70cl
Beschreibung
Normalerweise ist die Marke Nonino für ihre Grappas bekannt. Hier handelt es sich jedoch um einen italienischen Kräuterlikör bzw. «Amaro». Dieser wird aus Wasser, Alkohol, Zucker, natürlichen Aromen, gereiftem Traubenbrand und Karamellfarbe hergestellt - die Zutaten sind in Italienisch auf der Flaschenvorderseite aufgeführt. Der Traubenbrand ÙE von Nonino wird aus der Schale, dem Fruchtfleisch und dem Saft der Trauben destilliert und lagert mindestens 12 Monate lang in französischen Eichenfässern und ehemaligen Sherry-Fässern. Die hinzugefügten Kräuteraromen umfassen Thymian, Chinarinde, Enzianwurzel und Wermut - einem Botanical, das sonst für Absinth typisch ist. Der Geschmack dieses Likörs, der mit 35% vol. vergleichsweise stark ist, wird von bittersüssen Anklängen bestimmt. Schon in den 1930er Jahren stellte die Familie Nonino einen ähnlichen Amaro her - damals wurde dieser aber noch mit Grappa veredelt. 1992 änderte man die Rezeptur entsprechend und kreierte den Nonino Amaro Quintessentia.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 407925 |
Alkoholgehalt | 35% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Italien |
Region | Friaul |
Abfüller | Nonino Distillatori S.r.l., Via Aquileia 104, Fr. Percoto, 33050 Pavia di Udine, Italia |
Marke | Nonino |
Typ | Kräuterlikör |
Anwendung | als Digestif bei Zimmertemperatur, warm als Punch oder für diverse Aperitif-Drinks |
Degustationsnotiz | bittersüsser Geschmack mit Orange, Karamell, Chinin, Enzian, Aprikose und einer dezenten Würze. |
Verkehrsbezeichnung | Likör |
Details | aus gereiftem Traubenbrand und ausgewählten Kräutern hergestellt |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |
Zusatzstoffe | Ammoniak-Zuckerkulör E150c |