© Fotographie by Silverbogen AG
Pasote Tequila Blanco 70cl
Aus der El Pandillo-Brennerei im Hochland Jaliscos kommt der Pasote ("grosser Schritt") Tequila Blanco, welcher aus sorgfältig ausgewählten und behandelten Agaven, 60% Quellwasser und 40% Regenwasser produziert wird. Dieser klare Tequila ist ungelagert und wird am besten pur serviert.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Liefertermin: Nächster Werktag bei Bestellungen bis 17:00
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Pasote Tequila Blanco 70cl
Beschreibung
In der El Pandillo-Brennerei dreht sich alles um Tequila. Master Destiller Felipe Camarena begann im Jahr 2007, zusammen mit seinen zwei Söhnen (Tequilabrenner in der vierten Generation), seine eigene Brennerei im Hochland von Jalisco zu bauen. Die traditionellen Methoden des Agave-Anbaus und der Tequilaproduktion wurden mit hochmodernen, den rauhen Bedingungen und teils beschränkten Möglichkeiten angepassten Maschinen kombiniert, um einen Premium-Tequila herzustellen. Obwohl immer behauptet wird, dass die Agave das ausschlaggebende Element des Tequilas ist, ist das Wasser für die Produktion genauso wichtig. Und deshalb werden der Tequila Blanco, Reposado und Añejo mit 60% Quellwasser und 40% Regenwasser, welches in eigens dafür gebauten Zisternen aufgefangen wird, gebrannt. Für Felipes Reposado und Añejo wird der Tequila unterschiedlich lange in alten Bourbonfässern aus Eiche gelagert.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 800187 |
Alkoholgehalt | 40% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Mexiko |
Region | Jesus Maria, Jalisco |
Abfüller | Destilería El Pandillo, SA de CV, Carretera Jesús María Las Pomes Km. 5, rancho El Pandillo, 47950 Jesús María, Jal., Mexico |
Marke | Pasote |
Typ | Tequila Blanco |
Anwendung | Pur oder auf Eis |
Degustationsnotiz | Leichte Agavensüsse mit deutlichen Zitrusnoten. Langer, etwas erdiger Abgang. |
Verkehrsbezeichnung | Spirituose |
Details | Aus 40% Regenwasser hergestellt. |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |