© Fotographie by Silverbogen AG
Purest Sail Gin 50cl
Der SAIL Gin ist nicht nur für Segelfahrer interessant, sondern für alle, die einen regionalen, fairen und biologischen Gin aus Österreich probieren wollen.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Liefertermin: Nächster Werktag bei Bestellungen bis 17:00
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Purest Sail Gin 50cl
Beschreibung
Die Idee zum SAIL Gin entstand während eines Segeltörns auf dem Mittelmeer. Da die Gründer aus Österreich stammen, war von Anfang an klar, dass der Gin geschmacklich einem "Streifzug über die Alpen bis zum Meer" gleichkommen sollte. Zudem wollte man fair, biologisch, regional und sozial produzieren - so, wie es viele aufgeklärte Konsumenten heutzutage erwarten. Die Grundlage für den SAIL Gin stellt ein Weizendestillat, das mit Rosmarin, Minze, Zitrusfrüchten, Wacholder und diversen anderen Botanicals (die jedoch nicht bekannt gegeben werden) aufgewertet wird. Durch die erneute Destillation verfestigen sich die Aromen in der klaren Spirituose. Schliesslich wird der Gin in die puristischen Flaschen abgefüllt, die mit einem Korkverschluss und einem von Hand verknüpftem Hanfseil aufwarten können. 2018 feierte der SAIL Gin seine Premiere und wurde prompt offizieller Gin der Österreichischen Segel-Bundesliga - denn mit seinen vielen Seen ist auch Österreich ein Abenteuerspielplatz für Segelschein-Inhaber.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 758421 |
Alkoholgehalt | 44% |
Flascheninhalt | 50cl |
Herkunftsland | Österreich |
Region | Wien |
Abfüller | purest OG, Zwölfergasse 8/3/2, 1150 Vienne, Autriche |
Marke | Sail |
Typ | Dry Gin |
Anwendung | pur oder für diverse Drinks und Cocktails |
Degustationsnotiz | mit Wacholder, Zitrusfrüchten und mediterranen Kräutern sowie einem Hauch frischer Minze und Gurke. |
Verkehrsbezeichnung | Gin |
Details | u.a. mit Wacholder, Rosmarin, Zitrusfrüchten, Minze und Gurke aromatisiert |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |